Balluff AGBS (PDF)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere folgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre entgegenstehenden, abweichenden
oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in diesen Bedingungen nicht
festgelegt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-
stehender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht festgelegten
Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im
Sinne von § 14 BGB.
3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Leistungs-
und Preisangebote freibleibend. Die Bestellung wird für uns erst dann verbindlich,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Leistung oder
Rechnungserteilung angenommen wurde.
5. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs-
oder projektbezogene Unterlagen, die werthaltiges Know-how oder werthaltige
Informationen beinhalten, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem
Urheberrecht, auch wenn wir sie Ihnen überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
II. Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen – Teilleistungen
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Zeit-
angaben über die Leistung grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB,
§ 376 HGB).
2. Die Leistungsfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten geklärt sind und beide Vertrags-
partner sich über sämtliche Konditionen des Geschäftes geeinigt haben.
Voraussetzungen für die Einhaltung der Leistungsfristen sind:
– Sämtliche Unterlagen, die von Ihnen zu liefern sind, gehen rechtzeitig bei uns ein;
– Sämtliche von Ihnen zu besorgende Genehmigungen und Freigaben wurden
rechtzeitig erteilt;
– Ihre Vertragspflichten, insbesondere Ihre Zahlungsverpflichtungen, werden vollständig
erfüllt.
3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als
eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten
Lieferfrist verlassen hat.
4. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn
– die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d. h. auf ein
unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten
haben (z. B. Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig
oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige
Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder
dadurch bedingter Ausschluss) zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein
solches Ereignis während eines Lieferverzuges oder bei einem unserer Vorlieferanten
eintritt;
– von Ihnen zu besorgende, notwendige Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht
rechtzeitig vorliegen;
– von Ihnen nachträgliche Änderungen an der Bestellung vorgenommen werden;
– die erforderlichen Angaben von Ihnen nicht rechtzeitig gemacht werden.
5. Soweit Ihnen dies zumutbar ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils
gesondert in Rechnung stellen können.
6. Verzögert sich die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aufgrund von Umständen, die Sie
zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Ihnen nach Anzeige der Versandbereitschaft
die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens aber 0,5 % des Rechnungs-
betrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch insgesamt 10 % des
Rechnungsbetrages, zu berechnen. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder
überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt beiden Parteien gestattet.
Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu
verlangen, bleiben unberührt.
III. Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt (vgl. Ziff. II.4) nicht möglich sein,
die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, haben beide Parteien
das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch bei
nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die nicht von uns zu vertreten ist.
Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt
eine Partei vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen zurückzutreten, so hat sie dies
unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.
2. Wir werden von unserer Leistungsverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst
nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert
werden.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung all Ihrer Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
mit uns bleiben wir Eigentümer der Liefergegenstände. Dies gilt auch dann, wenn der
Preis für bestimmte, von Ihnen bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist. Ist der
Eigentumsvorbehalt an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften in Ihrem Lande
geknüpft, so sind Sie verpflichtet, uns darauf hinzuweisen und für die Erfüllung auf Ihre
Kosten zu sorgen.
2. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt stets
für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum
durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungs-
beträge der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Erzeugnisse auf uns übergeht.
Sie verwahren das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns.
3. Wiederverkäufern ist der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang bis auf Widerruf
gestattet. Dieses Recht können wir widerrufen, wenn Sie die Zahlungen einstellen,
wenn Sie sich im Zahlungsverzug befinden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder sonstige Tatsachen nach
Vertragsschluss vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die
Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Für Waren, an denen
uns das (Mit-) Eigentum zusteht, treten Sie bereits jetzt sicherungshalber Ihre
Forderungen, die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund resultieren,
in Höhe des Rechnungswertes des entsprechenden Liefergegenstandes an uns ab.
Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen.
Sie sind widerruflich ermächtigt, im gewöhnlichen Geschäftsgang die abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann unter
denselben Voraussetzungen wie das Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen
Geschäftsgang widerrufen werden.
4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei einer Pfändung,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter müssen Sie uns
unverzüglich benachrichtigen.
5. Sofern Sie es wünschen, geben wir die Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn ihr
Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
V. Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung
„ex works“ (Incoterms 2000) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort,
oder, sofern in unserem/unserer Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben
ist, „ex works“ Neuhausen.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der
Ware an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers
auf Sie über. Das gilt auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben.
Verzögert sich der Versand durch Ihr Verschulden, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt
auf Sie über, ab dem Ihnen die Ware als versandbereit gemeldet wurde.
3. Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln
verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher
Vertragsformeln (Incoterms, 2000) auszulegen.
4. Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf Vereinbarung und auf Ihre Kosten.
VI. Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Beschaffenheit und
die Verwendungseignung ausschließlich und abschließend in dem zu dem jeweiligen
Produkt gehörenden Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden
Betriebsanleitung geregelt.
2. Wir sind uns darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung
oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern Ihnen daraus
keine Nachteile erwachsen.
3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen uns unverzüglich,
spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung
des Mangels, schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung
von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
4. Mit einer Einschränkung Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere
der aus § 377 HGB folgenden) sind wir nicht einverstanden.
5. Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die verschleißfrei sind (Induktive Sensoren,
Industrial RFID-Systeme, Magnetfeld-Sensoren, Kapazitive Sensoren und Magnetoinduktive
Wegsensoren), verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang.
Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die dem Verschleiß unterliegen (Optoelektronische
Sensoren, Micropulse Wegaufnehmer, Mechanische Sensoren, Remote Sensoren
(Inductive Coupler), Bus-Systeme, Magnetband-Längenmesssysteme und Zubehör),
verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen
gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und
§ 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.
6. Sofern für ein Produkt eine bestimmte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vereinbart
ist, gilt diese Vereinbarung maximal solange, bis die in der vorstehenden Ziff. VI.5
aufgeführten Verjährungsfristen verstrichen sind. Wird die für ein Produkt etwa vereinbarte
Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vor Verstreichen der in der vorstehenden
Ziff. VI.5 aufgeführten Verjährungsfristen erreicht, enden damit sämtliche aus einer
solchen Vereinbarung etwa folgenden Ansprüche. Im Übrigen entfaltet die Vereinbarung
einer bestimmten Anzahl von Betätigungen oder Schaltspielen nur dann ihre Wirkung,
wenn das Produkt zu den im zugehörigen Datenblatt oder in der zugehörigen Betriebs-
anleitung umschriebenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.
7. Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei:
– nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels gemäß
Ziff. VI.3 und VI.4;
– nachträgliche unbefugte Veränderung des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der
Mangel nachweislich nicht durch diese Veränderungen entstanden ist;
– Mängeln, die durch natürliche Abnutzung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung
oder unsachgemäße Lagerung entstanden sind.
8. Schadenersatz können Sie nur nach der Maßgabe der Ziff. VIII. verlangen.
VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die
Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Leistungen gegen Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber Ihnen
innerhalb der in Ziffer VI.5 bestimmten Frist wie folgt:
2. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur
Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer VIII.
3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit Sie uns über die vom
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung
nicht anerkannt haben und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben.
4. Ihre Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit Sie die Schutzrechtsverletzung ausschließlich
zu vertreten haben.
5. Ihre Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
Ihre speziellen Vorgaben, durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Leistung durch Sie nachträglich unbefugt verändert wird.
6. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche gegen uns oder
unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
7. Sofern im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten ein schutzrechtsfähiges Ergebnis
resultiert, stehen uns sämtliche Schutzrechte an diesem Ergebnis ausschließlich
zu, es sei denn, dass Sie maßgeblich an der Erstellung des Ergebnisses beteiligt waren.
In solch einem Fall oder in allen sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtsfähiges
Ergebnisse gemeinsam erstellt wurde, sind wir uns darüber einig, dass uns zumindest
ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches
Nutzungsrecht zusteht.
VIII. Haftung
1. Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne
des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung
oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten,
insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die
vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkt-
haftungsgesetz.
2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz
solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer
Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (nachfolgend "vertragstypische
Schäden"), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
3. Vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. VIII.2 sind:
a.) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe des Einkaufspreises des betroffenen
Vertrages.
b.) pro Jahr: Schäden maximal in Höhe des Umsatzes, zu welchen Sie im vorherigen
Kalenderjahr Produkte von uns erworben haben. Im ersten Vertragsjahr Schäden
maximal in Höhe der Umsätze, zu welchen Sie bis zum Eintritt des Schadensfalls
Produkte von uns erworben haben.
In jedem Fall sind vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff VIII.2 keine indirekten
Schäden (z.B. entgangener Gewinn oder Schäden, die aus Produktionsunterbrechungen
resultieren).
4.) Unabhängig von Ziff. VIII.3 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen wir an
Sie als Schaden zu zahlen haben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von uns, Art,
Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Ver-
schuldensbeiträge von Ihnen nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders un-
günstige Einbausituation des Produktes angemessen zu unseren Gunsten zu berück-
sichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen,
die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Produktes
stehen.
5. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.
6. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
7. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. VIII.1 und VIII.2 sind solche Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.
IX. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise. Sie gelten ab Lieferwerk. Kosten für die Verpackung,
Transport und Versicherung berechnen wir extra, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
X. Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen Sie innerhalb von
10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto –
jedoch nicht vor dem Wareneingang.
2. Eine Aufrechnung Ihrer Forderungen gegen unsere ist nur dann zulässig, wenn Ihre
Forderungen von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
3. Verschlechtert sich Ihre Vermögenslage nach Vertragsschluss oder wird uns erst danach
aus von uns nicht zu vertretenden Gründen eine bereits zuvor bestehende schlechte
Vermögenslage bekannt, können wir für unsere Leistungen angemessene Sicherheiten
verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen widerrufen.
Falls Sie die von uns geforderten, angemessenen Sicherheiten nicht in angemessener
Frist stellen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bereits bestehende Ansprüche
aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben unberührt.
4. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.
XI. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Neuhausen a.d.F.
2. Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist
das Amtsgericht Stuttgart und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit
der Landgerichte fallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind
wahlweise berechtigt, an Ihrem Sitz zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen
Bestimmungen.
Zusatzbedingungen Software
Sofern wir Ihnen als Teil unserer Leistungen oder in deren Zusammenhang Software
(nachfolgend „Software“ genannt) – entgeltlich oder unentgeltlich – zur Nutzung überlassen,
gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen, wobei im Falle von Widersprüchen
zwischen den vorstehenden und den nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Software
die nachfolgenden Regelungen vorgehen:
XII. Nutzungsrechte
1. Wir räumen Ihnen das nicht ausschließliche Recht ein, die Software bestimmungsgemäß
zu nutzen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu
der jeweiligen Software gehörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software
gehörenden Betriebsanleitung. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum
begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich
unbefristet.
2. Sie dürfen die Software ausschließlich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebsanlei-
tung genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit
der gemeinsam mit der Software gelieferten Hardware. Die Nutzung der Software mit
einem anderen Gerät bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer
schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene
Zusatzvergütung zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Falls in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen
Sie die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz),
sofern nicht ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. XII.12) vereinbart wurde.
Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig
genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object
code).
5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für
Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen dürfen Sie
die Software nur vervielfältigen, wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart
wurde.
6. Sie sind außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht
berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile
herauszulösen. Sie dürfen alphanumerische und sonstige Kennungen von den Daten-
trägern nicht entfernen und haben sie auf jede Sicherungskopie unverändert
zu übertragen.
7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein,
das Nutzungsrecht an der Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte
darf aber nur gemeinsam mit dem Gerät, das Sie im Zusammenhang mit der Software
erworben haben, erfolgen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben
Sie sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der
Software eingeräumt werden, als Ihnen nach diesen Geschäftsbedingungen und den
in dem zugehörigen Datenblatt oder der zugehörigen Betriebsanleitung zustehen, und
dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus
diesen Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Im Falle einer Weitergabe dürfen Sie
keine Kopien der Software zurückbehalten.
8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger
Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften
Pflichtverletzung insoweit von allen daraus resultierenden Pflichten und
Ansprüchen freizustellen.
10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die wir nur ein abgeleitetes
Nutzungsrecht besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den
Bestimmungen dieser Ziff. XII die zwischen uns und unserem Lizenzgeber
vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir Ihnen eine Open Source
Software überlassen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser
Ziff. XII die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt.
Wir werden in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhandensein und
die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open Source Software
hinweisen sowie Ihnen die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen.
Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen ist neben uns auch unser Lizenz-
geber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen
geltend zu machen.
11. Wir überlassen Ihnen auf Verlangen den Quellcode, soweit dies ausnahmsweise vereinbart
ist.
12. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeits-
plätzen bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt
für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung
der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“
genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach XII.1 bis XII.11 die
nachfolgenden Reglungen (a) und (b):
(a) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine
ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns über die Anzahl der zulässigen Verviel-
fältigungen, die Sie von der Software erstellen dürfen, und über die Anzahl der Geräte
bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen
gilt Ziffer XII.7 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen nur dann
auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf
denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
(b) Sie haben die von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur
Vervielfältigung zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller
Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen.
XIII. Gefahrübergang
Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. über
das Internet) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Software auf Sie über, wenn die Software unseren Einflussbereich (z. B. beim
Download) verlässt.
XIV. Mitwirkungspflichten und Haftung
1. Sie haben alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden
durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere haben Sie für die
regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.
2. Sofern Sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzen, haften wir nicht für daraus entstehende
Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter
Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden
Regelung nicht verbunden.
XV. Sachmängel
1. Sachmängelansprüche bezogen auf die Software verjähren innerhalb von 12 Monaten
nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen
vorschreibt.
2. Als Sachmangel der Software gelten nur von Ihnen nachgewiesene und reproduzierbare
Abweichungen von der in dem Datenblatt oder der Bedienungsanleitung abschließend
enthaltenen Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der Ihnen
zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den
Besteller zumutbar ist.
3. Sachmängelansprüche bestehen nicht
– bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der
Software entstehen,
– bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
– für von Ihnen oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus
entstehenden Folgen,
– für von Ihnen oder einem Dritten über eine uns dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus
erweiterte Software,
– dafür, dass sich die Software mit der von Ihnen verwendeten Datenverarbeitungs-
umgebung verträgt.
4. Der Anspruch auf Nacherfüllung wird im Falle von Software wie folgt erfüllt: Wir liefern als
Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade)
der Software, soweit diese bei uns vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand
beschaffbar sind.
XVI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Software
berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gemäß Ziff. VII innerhalb der in Ziff. XV bestimmten
Frist.