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XII.
XIII.
XIV.
XV.
XVI.
Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote
Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen – Teilleistungen
Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt
Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung
Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
Haftung
Preise
Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung
Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
Zusatzbedingungen Software
Nutzungsrechte
Gefahrübergang
Mitwirkungspflichten und Haftung
Sachmängel
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel


 Balluff AGBS (PDF)


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere folgenden
    allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre entgegenstehenden, abweichenden
    oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in diesen Bedingungen nicht
    festgelegt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich 
    schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-
    stehender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht festgelegten
    Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im
    Sinne von § 14 BGB.

3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.

4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Leistungs- 
    und Preisangebote freibleibend. Die Bestellung wird für uns erst dann verbindlich,
    wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Leistung oder
    Rechnungserteilung angenommen wurde.

5. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs-
    oder projektbezogene Unterlagen, die werthaltiges Know-how oder werthaltige
    Informationen beinhalten, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem
    Urheberrecht, auch wenn wir sie Ihnen überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige
    schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

  nach oben


II. Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen – Teilleistungen

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Zeit-
    angaben über die Leistung grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB,
    § 376 HGB).

2. Die Leistungsfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten geklärt sind und beide Vertrags-
    partner sich über sämtliche Konditionen des Geschäftes geeinigt haben.
    Voraussetzungen für die Einhaltung der Leistungsfristen sind:
    – Sämtliche Unterlagen, die von Ihnen zu liefern sind, gehen rechtzeitig bei uns ein;
    – Sämtliche von Ihnen zu besorgende Genehmigungen und Freigaben wurden
       rechtzeitig erteilt;
    – Ihre Vertragspflichten, insbesondere Ihre Zahlungsverpflichtungen, werden vollständig
       erfüllt.

3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als
    eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten
    Lieferfrist verlassen hat.

4. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn
    – die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d. h. auf ein 
       unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten 
       haben (z. B. Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig 
       oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige 
       Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder 
       dadurch bedingter Ausschluss) zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein 
       solches Ereignis während eines Lieferverzuges oder bei einem unserer Vorlieferanten 
       eintritt; 
    – von Ihnen zu besorgende, notwendige Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht 
       rechtzeitig vorliegen; 
    – von Ihnen nachträgliche Änderungen an der Bestellung vorgenommen werden; 
    – die erforderlichen Angaben von Ihnen nicht rechtzeitig gemacht werden.

5. Soweit Ihnen dies zumutbar ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils
    gesondert in Rechnung stellen können.

6. Verzögert sich die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aufgrund von Umständen, die Sie
    zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Ihnen nach Anzeige der Versandbereitschaft
    die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens aber 0,5 % des Rechnungs-
    betrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch insgesamt 10 % des
    Rechnungsbetrages, zu berechnen. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder
    überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt beiden Parteien gestattet.
    Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu
    verlangen, bleiben unberührt.

  nach oben


III. Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt (vgl. Ziff. II.4) nicht möglich sein,
    die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, haben beide Parteien 
    das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch bei 
    nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die nicht von uns zu vertreten ist. 
    Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt 
    eine Partei vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen zurückzutreten, so hat sie dies 
    unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.

2. Wir werden von unserer Leistungsverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst
    nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert 
    werden.

  nach oben


IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung all Ihrer Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
    mit uns bleiben wir Eigentümer der Liefergegenstände. Dies gilt auch dann, wenn der 
    Preis für bestimmte, von Ihnen bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist. Ist der 
    Eigentumsvorbehalt an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften in Ihrem Lande
    geknüpft, so sind Sie verpflichtet, uns darauf hinzuweisen und für die Erfüllung auf Ihre
    Kosten zu sorgen.

2. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt stets
    für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum 
    durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass 
    das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungs-
    beträge der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Erzeugnisse auf uns übergeht.
    Sie verwahren das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns.

3. Wiederverkäufern ist der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang bis auf Widerruf 
    gestattet. Dieses Recht können wir widerrufen, wenn Sie die Zahlungen einstellen, 
    wenn Sie sich im Zahlungsverzug befinden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für 
    eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder sonstige Tatsachen nach 
    Vertragsschluss vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die 
    Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Für Waren, an denen 
    uns das (Mit-) Eigentum zusteht, treten Sie bereits jetzt sicherungshalber Ihre
    Forderungen, die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund resultieren,
    in Höhe des Rechnungswertes des entsprechenden Liefergegenstandes an uns ab.
    Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen.
    Sie sind widerruflich ermächtigt, im gewöhnlichen Geschäftsgang die abgetretenen
    Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann unter
    denselben Voraussetzungen wie das Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen 
    Geschäftsgang widerrufen werden.

4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei einer Pfändung,
    Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter müssen Sie uns
    unverzüglich benachrichtigen.

5. Sofern Sie es wünschen, geben wir die Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn ihr
    Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  nach oben


V. Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung
    „ex works“ (Incoterms 2000) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort,
    oder, sofern in unserem/unserer Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben
    ist, „ex works“ Neuhausen.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen
    Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der
    Ware an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers
    auf Sie über. Das gilt auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben.
    Verzögert sich der Versand durch Ihr Verschulden, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt 
    auf Sie über, ab dem Ihnen die Ware als versandbereit gemeldet wurde.

3. Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln
    verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher
    Vertragsformeln (Incoterms, 2000) auszulegen.

4. Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf Vereinbarung und auf Ihre Kosten.

  nach oben


VI. Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Beschaffenheit und
    die Verwendungseignung ausschließlich und abschließend in dem zu dem jeweiligen
    Produkt gehörenden Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden 
    Betriebsanleitung geregelt.

2. Wir sind uns darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung
    oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern Ihnen daraus
    keine Nachteile erwachsen.

3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen uns unverzüglich,
    spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung
    des Mangels, schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung
    von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

4. Mit einer Einschränkung Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere 
    der aus § 377 HGB folgenden) sind wir nicht einverstanden.

5. Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die verschleißfrei sind (Induktive Sensoren,
    Industrial RFID-Systeme, Magnetfeld-Sensoren, Kapazitive Sensoren und Magnetoinduktive 
    Wegsensoren), verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang. 
    Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die dem Verschleiß unterliegen (Optoelektronische 
    Sensoren, Micropulse Wegaufnehmer, Mechanische Sensoren, Remote Sensoren 
    (Inductive Coupler), Bus-Systeme, Magnetband-Längenmesssysteme und Zubehör), 
    verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen 
    gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und 
    § 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.

6. Sofern für ein Produkt eine bestimmte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vereinbart
    ist, gilt diese Vereinbarung maximal solange, bis die in der vorstehenden Ziff. VI.5 
    aufgeführten Verjährungsfristen verstrichen sind. Wird die für ein Produkt etwa vereinbarte 
    Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vor Verstreichen der in der vorstehenden 
    Ziff. VI.5 aufgeführten Verjährungsfristen erreicht, enden damit sämtliche aus einer 
    solchen Vereinbarung etwa folgenden Ansprüche. Im Übrigen entfaltet die Vereinbarung 
    einer bestimmten Anzahl von Betätigungen oder Schaltspielen nur dann ihre Wirkung, 
    wenn das Produkt zu den im zugehörigen Datenblatt oder in der zugehörigen Betriebs-
    anleitung umschriebenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.

7. Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei:
    – nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels gemäß 
       Ziff. VI.3 und VI.4;
    – nachträgliche unbefugte Veränderung des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der 
       Mangel nachweislich nicht durch diese Veränderungen entstanden ist; 
    – Mängeln, die durch natürliche Abnutzung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung 
       oder unsachgemäße Lagerung entstanden sind.

8. Schadenersatz können Sie nur nach der Maßgabe der Ziff. VIII. verlangen.

  nach oben


VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die
    Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten
    und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter
    wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte
    Leistungen gegen Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber Ihnen
    innerhalb der in Ziffer VI.5 bestimmten Frist wie folgt:

2. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen
    entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
    wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
    stehen Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur 
    Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer VIII.

3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit Sie uns über die vom
    Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung
    nicht anerkannt haben und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen 
    vorbehalten bleiben.
 
4. Ihre Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit Sie die Schutzrechtsverletzung ausschließlich
    zu vertreten haben.

5. Ihre Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
    Ihre speziellen Vorgaben, durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch 
    verursacht wird, dass die Leistung durch Sie nachträglich unbefugt verändert wird.
 
6. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche gegen uns oder
    unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

7. Sofern im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten ein schutzrechtsfähiges Ergebnis
    resultiert, stehen uns sämtliche Schutzrechte an diesem Ergebnis ausschließlich
    zu, es sei denn, dass Sie maßgeblich an der Erstellung des Ergebnisses beteiligt waren.
    In solch einem Fall oder in allen sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtsfähiges
    Ergebnisse gemeinsam erstellt wurde, sind wir uns darüber einig, dass uns zumindest
    ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches 
    Nutzungsrecht zusteht.

  nach oben


VIII. Haftung

1. Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne
    des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung 
    oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, 
    insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die 
    vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers 
    oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, 
    der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkt-
    haftungsgesetz.

2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz 
    solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer 
    Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (nachfolgend "vertragstypische
    Schäden"), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer
    Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.

3. Vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. VIII.2 sind:

a.) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe des Einkaufspreises des betroffenen
     Vertrages.

b.) pro Jahr: Schäden maximal in Höhe des Umsatzes, zu welchen Sie im vorherigen
     Kalenderjahr Produkte von uns erworben haben. Im ersten Vertragsjahr Schäden
     maximal in Höhe der Umsätze, zu welchen Sie bis zum Eintritt des Schadensfalls
     Produkte von uns erworben haben.

     In jedem Fall sind vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff VIII.2 keine indirekten
     Schäden (z.B. entgangener Gewinn oder Schäden, die aus Produktionsunterbrechungen
     resultieren).

4.) Unabhängig von Ziff. VIII.3 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen wir an
     Sie als Schaden zu zahlen haben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von uns, Art,
     Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Ver-
     schuldensbeiträge von Ihnen nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders un-
     günstige Einbausituation des Produktes angemessen zu unseren Gunsten zu berück-
     sichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen,
    die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Produktes
    stehen.

5. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und
    Verrichtungsgehilfen.

6. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen
    nicht verbunden.

7. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. VIII.1 und VIII.2 sind solche Pflichten,
    deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
    ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

  nach oben


IX. Preise

Unsere Preise sind Nettopreise. Sie gelten ab Lieferwerk. Kosten für die Verpackung,
Transport und Versicherung berechnen wir extra, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.

  nach oben


X. Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen Sie innerhalb von
    10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto – 
    jedoch nicht vor dem Wareneingang.

2. Eine Aufrechnung Ihrer Forderungen gegen unsere ist nur dann zulässig, wenn Ihre
    Forderungen von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

3. Verschlechtert sich Ihre Vermögenslage nach Vertragsschluss oder wird uns erst danach
    aus von uns nicht zu vertretenden Gründen eine bereits zuvor bestehende schlechte 
    Vermögenslage bekannt, können wir für unsere Leistungen angemessene Sicherheiten 
    verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen widerrufen. 
    Falls Sie die von uns geforderten, angemessenen Sicherheiten nicht in angemessener 
    Frist stellen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bereits bestehende Ansprüche 
    aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben unberührt.

4. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach unserer
    vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen 
    Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.

  nach oben


XI. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Neuhausen a.d.F.

2. Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist
    das Amtsgericht Stuttgart und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit 
    der Landgerichte fallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind 
    wahlweise berechtigt, an Ihrem Sitz zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen
    Bestimmungen.

  nach oben


Zusatzbedingungen Software

Sofern wir Ihnen als Teil unserer Leistungen oder in deren Zusammenhang Software
(nachfolgend „Software“ genannt) – entgeltlich oder unentgeltlich – zur Nutzung überlassen,
gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen, wobei im Falle von Widersprüchen
zwischen den vorstehenden und den nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Software
die nachfolgenden Regelungen vorgehen:

  nach oben


XII. Nutzungsrechte

1. Wir räumen Ihnen das nicht ausschließliche Recht ein, die Software bestimmungsgemäß 
    zu nutzen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu
    der jeweiligen Software gehörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software
    gehörenden Betriebsanleitung. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum 
    begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich
    unbefristet.
 
2. Sie dürfen die Software ausschließlich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebsanlei-
    tung genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit
    der gemeinsam mit der Software gelieferten Hardware. Die Nutzung der Software mit
    einem anderen Gerät bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer
    schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene    
    Zusatzvergütung zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

3. Falls in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen
    Sie die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz),
    sofern nicht ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. XII.12) vereinbart wurde.
    Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig
    genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.

4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object
    code).

5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für
    Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen dürfen Sie
    die Software nur vervielfältigen, wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart
    wurde.

6. Sie sind außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht
    berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile
    herauszulösen. Sie dürfen alphanumerische und sonstige Kennungen von den Daten-
    trägern nicht entfernen und haben sie auf jede Sicherungskopie unverändert
    zu übertragen.

7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein,
    das Nutzungsrecht an der Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte
    darf aber nur gemeinsam mit dem Gerät, das Sie im Zusammenhang mit der Software
    erworben haben, erfolgen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben
    Sie sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der
    Software eingeräumt werden, als Ihnen nach diesen Geschäftsbedingungen und den
    in dem zugehörigen Datenblatt oder der zugehörigen Betriebsanleitung zustehen, und
    dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus
    diesen Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Im Falle einer Weitergabe dürfen Sie
    keine Kopien der Software zurückbehalten.

8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.

9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger  
    Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften
    Pflichtverletzung insoweit von allen daraus resultierenden Pflichten und
    Ansprüchen freizustellen.

10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die wir nur ein abgeleitetes 
      Nutzungsrecht besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den
      Bestimmungen dieser Ziff. XII die zwischen uns und unserem Lizenzgeber
      vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir Ihnen eine Open Source
      Software überlassen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser
      Ziff. XII die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. 
      Wir werden in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhandensein und
      die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open Source Software
      hinweisen sowie Ihnen die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen.
      Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen ist neben uns auch unser Lizenz-
      geber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen
      geltend zu machen.

11. Wir überlassen Ihnen auf Verlangen den Quellcode, soweit dies ausnahmsweise vereinbart
      ist.

12. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeits-
     plätzen bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt
     für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung
     der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“
     genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach XII.1 bis XII.11 die
     nachfolgenden Reglungen (a) und (b):

(a) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine    
     ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns über die Anzahl der zulässigen Verviel-
     fältigungen, die Sie von der Software erstellen dürfen, und über die Anzahl der Geräte 
     bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen
     gilt Ziffer XII.7 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen nur dann
     auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf
     denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.

(b) Sie haben die von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur 
     Vervielfältigung zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller 
     Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen.

  nach oben


XIII. Gefahrübergang

Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. über
das Internet) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Software auf Sie über, wenn die Software unseren Einflussbereich (z. B. beim
Download) verlässt.

  nach oben


XIV. Mitwirkungspflichten und Haftung

1. Sie haben alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden 
    durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere haben Sie für die 
    regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.

2. Sofern Sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzen, haften wir nicht für daraus entstehende
    Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter
    Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden
    Regelung nicht verbunden. 

  nach oben


XV. Sachmängel


1. Sachmängelansprüche bezogen auf die Software verjähren innerhalb von 12 Monaten
    nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß
    §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen
    vorschreibt.

2. Als Sachmangel der Software gelten nur von Ihnen nachgewiesene und reproduzierbare
    Abweichungen von der in dem Datenblatt oder der Bedienungsanleitung abschließend
    enthaltenen Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der Ihnen
    zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den
    Besteller zumutbar ist.

3. Sachmängelansprüche bestehen nicht
    – bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der 
       Software entstehen,
    – bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem 
       Vertrag nicht vorausgesetzt sind, 
    – für von Ihnen oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus 
       entstehenden Folgen, 
    – für von Ihnen oder einem Dritten über eine uns dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus 
       erweiterte Software,
    – dafür, dass sich die Software mit der von Ihnen verwendeten Datenverarbeitungs-
       umgebung verträgt.

4. Der Anspruch auf Nacherfüllung wird im Falle von Software wie folgt erfüllt: Wir liefern als
    Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade)
    der Software, soweit diese bei uns vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand 
    beschaffbar sind.

  nach oben


XVI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Software
berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gemäß Ziff. VII innerhalb der in Ziff. XV bestimmten
Frist.

  nach oben



Balluff GmbH, D-73765 Neuhausen, Schurwaldstraße 9
Tel. +49 7158 173-0