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AGB

 

I.
II. 
III.
IV.
V.
VI. 
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.

XII.
XIII.
XIV.
XV.
XVI.
XVII.
Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote
Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen – Teilleistungen
Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt
Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung
Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
Haftung
Preise
Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung
Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
Zusatzbedingungen Software
Nutzungsrechte
Gefahrübergang
Mitwirkungspflichten und Haftung
Sachmängel
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
Datenschutz


 Balluff AGB (PDF)


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere folgenden
    allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre entgegenstehenden, abweichenden
    oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in diesen Bedingungen nicht
    festgelegt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
    schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-
    stehender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht festgelegten
    Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im
    Sinne von § 14 BGB.

3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.

4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Leistungs-
    und Preisangebote freibleibend. Die Bestellung wird für uns erst dann verbindlich,
    wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Leistung oder Rechnungs-
    erteilung angenommen wurde.

5. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder
    projektbezogene Unterlagen, die werthaltiges Know-how oder werthaltige
    Informationen beinhalten, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheber-
    recht, auch wenn wir sie Ihnen überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige
    schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht
    werden.

  nach oben


II. Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen – Teilleistungen

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten
    Zeitangaben über die Leistung grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2
    Nr. 2 BGB, § 376 HGB).

2. Die Leistungsfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten geklärt sind und beide
    Vertragspartner sich über sämtliche Konditionen des Geschäftes geeinigt haben.
    Voraussetzungen für die Einhaltung der Leistungsfristen sind:
 – Sämtliche Unterlagen, die von Ihnen zu liefern sind, gehen rechtzeitig bei uns ein;
 – Sämtliche von Ihnen zu besorgende Genehmigungen und Freigaben wurden
    rechtzeitig erteilt;
 – Ihre Vertragspflichten, insbesondere Ihre Zahlungsverpflichtungen, werden
    vollständig erfüllt.

3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als
    eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten
    Lieferfrist verlassen hat.

4. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn
 – die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d. h. auf ein
    unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu
    vertreten haben (z. B. Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob
    diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen
    oder sonstige Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Streiks,
    Aussperrungen oder dadurch bedingter Ausschluss) zurückzuführen ist. Dies gilt
    auch dann, wenn ein solches Ereignis während eines Lieferverzuges oder bei einem
    unserer Vorlieferanten eintritt;
 – von Ihnen zu besorgende, notwendige Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht
    rechtzeitig vorliegen;
 – von Ihnen nachträgliche Änderungen an der Bestellung vorgenommen werden;
 – die erforderlichen Angaben von Ihnen nicht rechtzeitig gemacht werden.

5. Soweit Ihnen dies zumutbar ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils
    gesondert in Rechnung stellen können.

6. Verzögert sich die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aufgrund von Umständen, die Sie
    zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Ihnen nach Anzeige der Versandbereitschaft
    die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens aber 0,5 % des Rechnungs-
    betrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Rechnungs-
    betrages, zu berechnen. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine
    Lagerkosten entstanden sind, bleibt beiden Parteien gestattet. Die gesetzlichen Rechte,
    vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.

  nach oben


III. Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt (vgl. Ziff. II.4) nicht möglich sein,
    die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, haben beide Parteien das
    Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch bei nach-
    träglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die nicht von uns zu vertreten ist.
    Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt
    eine Partei vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen zurückzutreten, so hat sie dies
    unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.

2. Wir werden von unserer Leistungsverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst
    nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert
    werden.

  nach oben


IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung all Ihrer Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit
    uns bleiben wir Eigentümer der Liefergegenstände. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für
    bestimmte, von Ihnen bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist. Ist der Eigentumsvor-
    behalt an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften in Ihrem Lande geknüpft, so
    sind Sie verpflichtet, uns darauf hinzuweisen und für die Erfüllung auf Ihre Kosten zu
    sorgen.

2. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt stets für
    uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch
    Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
    (Mit-) Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungs-
    beträge der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Erzeugnisse auf uns übergeht.
    Sie verwahren das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns.

3. Wiederverkäufern ist der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang bis auf Widerruf
    gestattet. Dieses Recht können wir widerrufen, wenn Sie die Zahlungen einstellen, wenn
    Sie sich im Zahlungsverzug befinden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine
    Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder sonstige Tatsachen nach Vertrags-
    schluss vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegen-
    leistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Für Waren, an denen uns das
    (Mit-) Eigentum zusteht, treten Sie bereits jetzt sicherungshalber Ihre Forderungen, die aus
    dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund resultieren, in Höhe des Rechnungs-
    wertes des entsprechenden Liefergegenstandes an uns ab. Auf unser Verlangen sind Sie
    verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Sie sind widerruflich ermächtigt,
    im gewöhnlichen Geschäftsgang die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen
    einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann unter denselben Voraussetzungen wie das
    Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang widerrufen werden.

4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei einer Pfändung,
    Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter müssen Sie uns
    unverzüglich benachrichtigen.

5. Sofern Sie es wünschen, geben wir die Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn ihr Wert
    unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  nach oben


V. Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „ex works“
    (Incoterms 2010) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort, oder, sofern
    in unserem/unserer Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, „ex works“
    Neuhausen.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen
    Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an
    die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers auf Sie
    über. Das gilt auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben. Verzögert sich
    der Versand durch Ihr Verschulden, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf Sie über,
    ab dem Ihnen die Ware als versandbereit gemeldet wurde.

3. Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln
    verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher
    Vertragsformeln (Incoterms 2010) auszulegen.

4. Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf Vereinbarung und auf Ihre Kosten.

  nach oben


VI. Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Beschaffenheit und die
    Verwendungseignung ausschließlich und abschließend in dem zu dem jeweiligen Produkt
    gehörenden Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Betriebs-
    anleitung geregelt.

2. Wir sind uns darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung oder
    Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern Ihnen daraus keine
    Nachteile erwachsen.

3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen uns unverzüglich,
    spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung
    des Mangels, schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von
    Mängelansprüchen ausgeschlossen.

4. Mit einer Einschränkung Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere der
    aus § 377 HGB folgenden) sind wir nicht einverstanden.

5. Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die verschleißfrei sind (Induktive Sensoren,
    Industrial RFIDSysteme, Magnetfeld-Sensoren, Kapazitive Sensoren und Magneto-
    induktive Wegsensoren), verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang.
    Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die dem Verschleiß unterliegen (Opto-
    elektronische Sensoren, Micropulse Wegaufnehmer, Mechanische Sensoren, Remote
    Sensoren (Inductive Coupler), Bus-Systeme, Magnetband-Längenmess-Systeme und
    Zubehör), verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende
    Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3,
    479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.

6. Sofern für ein Produkt eine bestimmte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele
    vereinbart ist, gilt diese Vereinbarung maximal solange, bis die in der vorstehenden
    Ziff. VI.5 aufgeführten Verjährungsfristen verstrichen sind. Wird die für ein Produkt
    etwa vereinbarte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vor Verstreichen der in der
    vorstehenden Ziff. VI.5 aufgeführten Verjährungsfristen erreicht, enden damit sämtliche
    aus einer solchen Vereinbarung etwa folgenden Ansprüche. Im Übrigen entfaltet die Ver-
    einbarung einer bestimmten Anzahl von Betätigungen oder Schaltspielen nur dann ihre
    Wirkung, wenn das Produkt zu den im zugehörigen Datenblatt oder in der zugehörigen
    Betriebsanleitung umschriebenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.

7. Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei:
    – nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels gemäß
       Ziff. VI.3 und VI.4;
    – nachträgliche unbefugte Veränderung des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der
       Mangel nachweislich nicht durch diese Veränderungen entstanden ist;
    – Mängeln, die durch natürliche Abnutzung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder
       unsachgemäße Lagerung entstanden sind.

8. Schadenersatz können Sie nur nach der Maßgabe der Ziff. VIII. verlangen.

  nach oben


VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die
    Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten
    und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein
    Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertrags-
    gemäß genutzte Leistungen gegen Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir
    gegenüber Ihnen innerhalb der in Ziffer VI.5 bestimmten Frist wie folgt:

2. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen
    entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
    wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
    stehen Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur
    Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer VIII.

3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit Sie uns über die vom
    Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung
    nicht anerkannt haben und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
    vorbehalten bleiben.
 
4. Ihre Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit Sie die Schutzrechtsverletzung ausschließlich
    zu vertreten haben.

5. Ihre Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Ihre
    speziellen Vorgaben, durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch ver-
    ursacht wird, dass die Leistung durch Sie nachträglich unbefugt verändert wird.
 
6. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche gegen uns oder
    unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

7. Sofern im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten ein schutzrechtsfähiges Ergebnis
    resultiert, stehen uns sämtliche Schutzrechte an diesem Ergebnis ausschließlich zu, es sei
    denn, dass Sie maßgeblich an der Erstellung des Ergebnisses beteiligt waren. In solch
    einem Fall oder in allen sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtsfähiges Ergebnisse
    gemeinsam erstellt wurde, sind wir uns darüber einig, dass uns zumindest ein un-
    entgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches
    Nutzungsrecht zusteht.

  nach oben


VIII. Haftung

1. Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne
    des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder
    Leistung  oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher
    Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahr-
    lässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder
    eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der
    Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz
    solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer
    Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (nachfolgend „vertragstypische
    Schäden“), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer
    Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.

3. Vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. VIII.2 sind:
    (a) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe des Einkaufspreises des betroffenen
    Vertrages.
    (b) pro Jahr: Schäden maximal in Höhe des Umsatzes, zu welchem Sie im vorherigen
    Kalenderjahr Produkte von uns erworben haben. Im ersten Vertragsjahr Schäden
    maximal in Höhe der Umsätze, zu welchen Sie bis zum Eintritt des Schadensfalls
    Produkte von uns erworben haben. In jedem Fall sind vertragstypische Schäden im
    Sinne von Ziff. VIII.2 keine indirekten Schäden (z. B. entgangener Gewinn oder
    Schäden, die aus Produktionsunterbrechungen resultieren).

4.) Unabhängig von Ziff. VIII.3 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen wir an Sie
     als Schaden zu zahlen haben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von uns, Art, Umfang
     und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldens-
     beiträge von Ihnen nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbau-
     situation des Produktes angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen.
     Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen
     sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Produktes stehen.

5. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und
    Verrichtungsgehilfen.

6. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen
    nicht verbunden.

7. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. VIII.1 und VIII.2 sind solche Pflichten,
    deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er-
    möglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

  nach oben


IX. Preise

Unsere Preise sind Nettopreise. Sie gelten ab Lieferwerk. Kosten für die Verpackung,
Transport und Versicherung berechnen wir extra, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.

  nach oben


X. Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen Sie innerhalb von 30
    Tagen ab Rechnungsdatum netto – jedoch nicht vor dem Wareneingang.

2. Eine Aufrechnung Ihrer Forderungen gegen unsere ist nur dann zulässig, wenn Ihre
    Forderungen von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

3. Verschlechtert sich Ihre Vermögenslage nach Vertragsschluss oder wird uns erst danach
    aus von uns nicht zu vertretenden Gründen eine bereits zuvor bestehende schlechte
    Vermögenslage bekannt, können wir für unsere Leistungen angemessene Sicherheiten
    verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen wider-
    rufen. Falls Sie die von uns geforderten, angemessenen Sicherheiten nicht in
    angemessener Frist stellen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bereits bestehende
    Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben unberührt.

4. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach unserer
    vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
    Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.

  nach oben


XI. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Neuhausen a.d.F.

2. Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist
    das Amtsgericht Stuttgart und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit
    der Landgerichte fallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind
    wahlweise berechtigt, an Ihrem Sitz zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen
    Bestimmungen.

  nach oben


Zusatzbedingungen Software

Sofern wir Ihnen als Teil unserer Leistungen oder in deren Zusammenhang Software
(nachfolgend „Software“ genannt) – entgeltlich oder unentgeltlich – zur Nutzung überlassen,
gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen, wobei im Falle von Widersprüchen zwischen
den vorstehenden und den nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Software die nach-
folgenden Regelungen vorgehen:

  nach oben


XII. Nutzungsrechte

1. Wir räumen Ihnen das nicht ausschließliche Recht ein, die Software bestimmungsgemäß
    zu nutzen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu der
    jeweiligen Software gehörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software
    gehörenden Betriebsanleitung. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum
    begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich
    unbefristet. 

2. Sie dürfen die Software ausschließlich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebs-
    anleitung genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit
    der gemeinsam mit der Software gelieferten Hardware. Die Nutzung der Software mit
    einem anderen Gerät bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer
    schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene
    Zusatzvergütung zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

3. Falls in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen
    Sie die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz),
    sofern nicht ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. XII.12) vereinbart wurde.
    Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig
    genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.

4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form
    (object code).

5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für
    Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen dürfen Sie
    die Software nur vervielfältigen, wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart
    wurde.

6. Sie sind außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht
    berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile
    herauszulösen. Sie dürfen alphanumerische und sonstige Kennungen von den Daten-
    trägern nicht entfernen und haben sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu
    übertragen.

7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein,
    das Nutzungsrecht an der Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte darf
    aber nur gemeinsam mit dem Gerät, das Sie im Zusammenhang mit der Software erworben
    haben, erfolgen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben Sie sicher-
    zustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software ein-
    geräumt werden, als Ihnen nach diesen Geschäftsbedingungen und den in dem zugehörigen
    Datenblatt oder der zugehörigen Betriebsanleitung zustehen, und dem Dritten mindestens
    die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen
    auferlegt werden. Im Falle einer Weitergabe dürfen Sie keine Kopien der Software zurück-
    behalten.

8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.

9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger
    Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften
    Pflichtverletzung insoweit von allen daraus resultierenden Pflichten und Ansprüchen
    freizustellen.

10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die wir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht
      besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser
      Ziff. XII die zwischen uns und unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen.
      Falls und soweit wir Ihnen eine Open Source Software überlassen, gelten zusätzlich und
      vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XII die Nutzungsbedingungen, denen die
      Open Source Software unterliegt. Wir werden in dem Datenblatt oder der Betriebs-
      anleitung auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremd-
      software und Open Source Software hinweisen sowie Ihnen die Nutzungsbedingungen
      auf Verlangen zugänglich machen. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen
      ist neben uns auch unser Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche
      und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

11. Wir überlassen Ihnen auf Verlangen den Quellcode, soweit dies ausnahmsweise ver-
      einbart ist.

12. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeits-
      plätzen bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt
      für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung
      der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“
      genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach XII.1 bis XII.11 die
      nachfolgenden Reglungen (a) und (b):

      (a) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung
      durch uns über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die Sie von der Software
      erstellen dürfen, und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die
      Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer XII.7 jedoch mit der
      Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen nur dann auf Dritte übertragen werden
      dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt
      werden darf, übertragen werden.

      (b) Sie haben die von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur
      Vervielfältigung zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller Ver-
      vielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen.

  nach oben


XIII. Gefahrübergang

Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. über das
Internet) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Software auf Sie über, wenn die Software unseren Einflussbereich (z. B. beim Download)
verlässt.

  nach oben


XIV. Mitwirkungspflichten und Haftung

1. Sie haben alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch
    die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere haben Sie für die regel-
    mäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.

2. Sofern Sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzen, haften wir nicht für daraus entstehende
    Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten
    oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht
    verbunden. 

  nach oben


XV. Sachmängel


1. Sachmängelansprüche bezogen auf die Software verjähren innerhalb von 12 Monaten nach
    Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß
    §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen
    vorschreibt.

2. Als Sachmangel der Software gelten nur von Ihnen nachgewiesene und reproduzierbare
    Abweichungen von der in dem Datenblatt oder der Bedienungsanleitung abschließend
    enthaltenen Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der Ihnen
    zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den
    Besteller zumutbar ist.

3. Sachmängelansprüche bestehen nicht
    – bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Software
       entstehen,
    – bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
       Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
    – für von Ihnen oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus entstehenden
       Folgen, 
    – für von Ihnen oder einem Dritten über eine uns dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus
       erweiterte Software,
    – dafür, dass sich die Software mit der von Ihnen verwendeten Datenverarbeitungs-
       umgebung verträgt.

4. Der Anspruch auf Nacherfüllung wird im Falle von Software wie folgt erfüllt: Wir liefern als
    Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software,
    soweit diese bei uns vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar sind.

  nach oben


XVI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Software
berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gemäß Ziff. VII innerhalb der in Ziff. XV bestimmten
Frist.

  nach oben

XVII. Datenschutz




Balluff GmbH, D-73765 Neuhausen, Schurwaldstraße 9
Tel. +49 7158 173-0