AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 12/2012
I. Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere folgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Ihre entgegenstehenden, abweichenden oder allgemeinen Geschäftsbedingungen,
welche in diesen Bedingungen nicht festgelegt sind, erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht festgelegten Bedingungen die
Leistungen vorbehaltlos ausführen.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Leistungs- und
Preisangebote freibleibend. Die Bestellung wird für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Leistung oder Rechnungserteilung angenommen wurde.5. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene
Unterlagen, die werthaltiges Know-how oder werthaltige Informationen beinhalten, bleiben
unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn wir sie Ihnen überlassen; sie
dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich
gemacht werden.II. Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen – Teilleistungen
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Zeitangaben über
die Leistung grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).2. Die Leistungsfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten geklärt sind und beide Vertragspartner sich
über sämtliche Konditionen des Geschäftes geeinigt haben. Voraussetzungen für die Einhaltung
der Leistungsfristen sind:
– Sämtliche Unterlagen, die von Ihnen zu liefern sind, gehen rechtzeitig bei uns ein;
– Sämtliche von Ihnen zu besorgende Genehmigungen und Freigaben wurden recht zeitig erteilt;
– Ihre Vertragspflichten, insbesondere Ihre Zahlungsverpflichtungen, werden vollständig erfüllt.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn
die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat.4. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn
– die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d. h. auf ein unvorhergesehenes
Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten haben (z. B.
Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind),
Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder dadurch bedingter Auschluss)
zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis während eines Lieferverzuges
oder bei einem unserer Vorlieferanten eintritt;
– von Ihnen zu besorgende, notwendige Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig
vorliegen;
– die erforderlichen Angaben von Ihnen nicht rechtzeitig gemacht werden.5. Soweit Ihnen dies zumutbar ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in
Rechnung stellen können.6. Verzögert sich die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aufgrund von Umständen, die Sie zu vertreten
haben, so sind wir berechtigt, Ihnen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, mindestens aber 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene
Woche, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Rechnungsbetrages, zu berechnen. Der Nachweis,
dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt beiden Parteien
gestattet. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen,
bleiben unberührt.III. Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt (vgl. Ziff. II.4) nicht möglich sein, die Leistung
innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, haben beide Parteien das Recht, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch bei nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung,
die nicht von uns zu vertreten ist. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen
Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt eine Partei vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen
zurückzutreten, so hat sie dies unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.2. Wir werden von unserer Leistungsverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig
mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert werden..IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung all Ihrer Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns
bleiben wir Eigentümer der Liefergegenstände. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte,
von Ihnen bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist. Ist der Eigentumsvorbehalt an besondere
Voraussetzungen oder Formvorschriften in Ihrem Lande geknüpft, so sind Sie verpflichtet, uns
darauf hinzuweisen und für die Erfüllung auf Ihre Kosten zu sorgen.2. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns
als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum an der
neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verbundenen, vermischten
oder verarbeiteten Erzeugnisse auf uns übergeht. Sie verwahren das (Mit-) Eigentum
unentgeltlich für uns.3. Wiederverkäufern ist der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang bis auf Widerruf gestattet.
Dieses Recht können wir widerrufen, wenn Sie die Zahlungen einstellen, wenn Sie sich im Zahlungsverzug
befinden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung
nach Vertragsschluss oder sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
gefährdet wird. Für Waren, an denen uns das (Mit-) Eigentum zusteht, treten Sie bereits jetzt sicherungshalber
Ihre Forderungen, die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
resultieren, in Höhe des Rechnungswertes des entsprechenden Liefergegenstandes an uns ab.
Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Sie sind
widerruflich ermächtigt, im gewöhnlichen Geschäftsgang die abgetretenen Forderungen im eigenen
Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann unter denselben Voraussetzungen wie
das Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang widerrufen werden.4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter müssen Sie uns unverzüglich benachrichtigen.5. Sofern Sie es wünschen, geben wir die Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn ihr Wert unsere
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.V. Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „ex works“
(Incoterms 2010) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort, oder, sofern
in unserem/unserer Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, „ex works“
Neuhausen.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an die Transportperson,
spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers auf Sie über. Das gilt auch
dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Ihr Verschulden,
so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf Sie über, ab dem Ihnen die Ware als versandbereit
gemeldet wurde.3. Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln verwendet,
sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln
(Incoterms 2010) auszulegen.4. Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf Vereinbarung und auf Ihre Kosten.
VI. Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Beschaffenheit und die
Verwendungseignung ausschließlich und abschließend in dem zu dem jeweiligen Produkt gehörenden
Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Betriebsanleitung geregelt.
2. Wir sind uns darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung oder
Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern Ihnen daraus keine Nachteile
erwachsen.3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen uns unverzüglich, spätestens
innerhalb von einer Woche nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels,
schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
4. Mit einer Einschränkung Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere der aus
§ 377 HGB folgenden) sind wir nicht einverstanden.5. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht für
Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die dem Verschleiß unterliegen (Optoelektronische Sensoren,
Mechanische Sensoren, Micropulse Wegaufnehmer, magnetkodierte Weg- und Winkelmessysteme,
Induktive Koppler und Zubehör, das von Balluff als solches klassifiziert ist (z. B. Kabel, Steckverbinder,
Haltewinkel); diese verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und
§ 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt und für die Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.6. Sofern für ein Produkt eine bestimmte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vereinbart ist,
gilt diese Vereinbarung maximal solange, bis die in der vorstehenden Ziff. VI.5 aufgeführten Verjährungsfristen
verstrichen sind. Wird die für ein Produkt etwa vereinbarte Anzahl von Betätigungen
oder Schaltspiele vor Verstreichen der in der vorstehenden Ziff. VI.5 aufgeführten Verjährungsfristen
erreicht, enden damit sämtliche aus einer solchen Vereinbarung etwa folgenden Ansprüche. Im
Übrigen entfaltet die Vereinbarung einer bestimmten Anzahl von Betätigungen oder Schaltspielen
nur dann ihre Wirkung, wenn das Produkt zu den im zugehörigen Datenblatt oder in der zugehörigen
Betriebsanleitung umschriebenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.7. Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei:
– nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels gemäß
Ziff. VI.3 und VI.4;
– nachträgliche unbefugte Veränderung des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der Mangel nach
weislich nicht durch diese Veränderungen entstanden ist;
– Mängeln, die durch natürliche Abnutzung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder unsachge
mäße Lagerung entstanden sind.
8. Schadenersatz können Sie nur nach der Maßgabe der Ziff. VIII. verlangenVII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die Leistungen
lediglich im Land des Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter
(nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. „Schutzrechte“ in diesem Sinne sind Patente, Gebrauchs-
und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie
Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir
gegenüber Ihnen innerhalb der in Ziffer VI.5 bestimmten Frist wie folgt:2. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen entweder
ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen Ihnen die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich
nach Ziffer VIII.3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit Sie uns über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt
haben und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.4. Ihre Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit Sie die Schutzrechtsverletzung ausschließlich zu vertreten
haben.5. Ihre Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Ihre speziellen
Vorgaben, durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,
dass die Leistung durch Sie nachträglich unbefugt verändert wird.6 Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche gegen uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.7. Sofern im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten ein schutzrechtsfähiges Ergebnis resultiert,
stehen uns sämtliche Schutzrechte an diesem Ergebnis ausschließlich zu, es sei denn, dass
Sie maßgeblich an der Erstellung des Ergebnisses beteiligt waren. In solch einem Fall oder in allen
sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtsfähiges Ergebnisse gemeinsam erstellt wurde, sind
wir uns darüber einig, dass uns zumindest ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes,
nicht ausschließliches Nutzungsrecht zusteht.VIII. Haftung
1. Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284
BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen
Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter
Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt
nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher
Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche
Folge hätte voraussehen müssen (nachfolgend „vertragstypische Schäden“), soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach
dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.3. Vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. VIII.2 sind:
(a) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe des € Nettoeinkaufspreises des betroffenen
Vertrages.
(b) pro Kalenderjahr: Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, zu welchem Sie im vorherigen
Kalenderjahr Produkte von uns erworben haben. Im ersten Vertragsjahr Schäden maximal in Höhe
der Umsätze, zu welchen Sie bis zum Eintritt des Schadensfalls Produkte von uns erworben
haben.
In jedem Fall sind vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. VIII.2 keine indirekten Schäden (z. B.
entgangener Gewinn oder Schäden, die aus Produktionsunterbrechungen resultieren).
4. Unabhängig von Ziff. VIII.3 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen wir an Sie als Schaden
zu zahlen haben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von uns, Art, Umfang und Dauer der
Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge von Ihnen nach
Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Produktes angemessen
zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen,
Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert
des Produktes stehen.5. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
6. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. VIII.1 und VIII.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.IX. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise. Sie gelten ab Lieferwerk. Kosten für die Verpackung, Transport und
Versicherung berechnen wir extra, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.X. Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen Sie innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum netto – jedoch nicht vor dem Wareneingang.2. Eine Aufrechnung Ihrer Forderungen gegen unsere ist nur dann zulässig, wenn Ihre Forderungen
von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte;
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie außerdem nur insoweit
befugt, als ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.3. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder
wenn sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen oder erkennbar werden, die die Annahme
rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
gefährdet wird, sind wir berechtigt, für unsere Leistungen angemessene Sicherheiten verlangen
und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen widerrufen. Falls Sie die von
uns geforderten, angemessenen Sicherheiten nicht in angemessener Frist stellen, können wir vom
Vertrag zurücktreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug
bleiben ebenso unberührt, wie unsere Rechte aus § 321 BGB.4. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht
nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.XI. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Neuhausen a.d.F.
2. Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht
Stuttgart und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte
fallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind wahlweise berechtigt, an
Ihrem Sitz zu klagen.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
Zusatzbedingungen Software
Sofern wir Ihnen als Teil unserer Leistungen oder in deren Zusammenhang Software (nachfolgend
„Software“ genannt) – entgeltlich oder unentgeltlich – zur Nutzung überlassen, gelten ergänzend
die folgenden Bestimmungen, wobei im Falle von Widersprüchen zwischen den vorstehenden und
den nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Software die nachfolgenden Regelungen vorgehen:XII. Nutzungsrechte
1. Wir räumen Ihnen das nicht ausschließliche Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen.
Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu der jeweiligen Software
gehörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software gehörenden Betriebsanleitung.
Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen
Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.2. Sie dürfen die Software ausschließlich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung genannten
Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit der gemeinsam mit der
Software gelieferten Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung
sind wir berechtigt, eine angemessene Zusatzvergütung zu fordern. Darüber hinausgehende
Ansprüche bleiben unberührt.3. Falls in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen Sie die
Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz), sofern nicht ausnahmsweise
eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. XII.12) vereinbart wurde. Bestehen bei einem Gerät
mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt
sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code).
5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke
verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen dürfen Sie die Software nur vervielfältigen,
wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart wurde.6. Sie sind außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt,
die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Sie dürfen
alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und haben sie
auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das
Nutzungsrecht an der Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte darf aber nur
gemeinsam mit dem Gerät, das Sie im Zusammenhang mit der Software erworben haben, erfolgen.
Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben Sie sicherzustellen, dass
dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als Ihnen
nach diesen Geschäftsbedingungen und den in dem zugehörigen Datenblatt oder der zugehörigen
Betriebsanleitung zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden
Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Im Falle einer Weitergabe
dürfen Sie keine Kopien der Software zurückbehalten.8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse
verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung insoweit
von allen daraus resultierenden Pflichten und Ansprüchen freizustellen.10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die wir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzen
(Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XII die
zwischen uns und unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir
Ihnen eine Open Source Software überlassen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen
dieser Ziff. XII die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Wir
werden in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen
überlassener Fremdsoftware und Open Source Software hinweisen sowie Ihnen die
Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen
ist neben uns auch unser Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche
und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.11. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen
bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der
Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den
vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu
den Regelungen nach XII.1 bis XII.11 die nachfolgenden Reglungen (a) und (b):
(a) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns
über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die Sie von der Software erstellen dürfen, und
über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für
Mehrfachlizenzen gilt Ziffer XII.7 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen
nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf
denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
(b) Sie haben die von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung
zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu
führen und uns auf Verlangen vorzulegen.XIII. Gefahrübergang
Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. über das Internet)
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Software
auf Sie über, wenn die Software unseren Einflussbereich (z. B. beim Download) verlässt.XIV. Mitwirkungspflichten und Haftung
1. Sie haben alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die
Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere haben Sie für die regelmäßige Sicherung
von Programmen und Daten zu sorgen.2. Sofern Sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzen, haften wir nicht für daraus entstehende Folgen,
insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme.
Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.XV. Sachmängel
1. Sachmängelansprüche bezogen auf die Software verjähren innerhalb von 12 Monaten nach
Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt, und
für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
beruhen.2. Als Sachmangel der Software gelten nur von Ihnen nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen
von der in dem Datenblatt oder der Bedienungsanleitung abschließend enthaltenen Spezifikation.
Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der Ihnen zuletzt überlassenen Version
der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.3. Sachmängelansprüche bestehen nicht
– bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Software entstehen,
– bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind,
– für von Ihnen oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus entstehenden Folgen,
– für von Ihnen oder einem Dritten über eine uns dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte
Software,
– dafür, dass sich die Software mit der von Ihnen verwendeten Datenverarbeitungsumgebung
verträgt.4. Der Anspruch auf Nacherfüllung wird im Falle von Software wie folgt erfüllt: Wir liefern als Ersatz
einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software, soweit diese
bei uns vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar sind.XVI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Software berechtigte
Ansprüche erhebt, haften wir gemäß Ziff. VII innerhalb der in Ziff. XV bestimmten Frist.Kontakt
Balluff GmbH
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