1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen (nachfolgend "Einkaufsbedingungen" genannt) gelten für alle Arten von Einkäufen von Produkten und für den Bezug von allen Arten von Leistungen durch die Balluff GmbH (nachfolgend "Balluff" genannt) in dem Bereich Indirekter Einkauf. Sofern sich aus dem jeweiligen Sinngehalt der nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, gelten als "Leistungen" im Sinne dieser Einkaufsbedingungen Produkte und Leistungen aller Art.
1.2 Allen Anfragen, Angeboten, Bestellungen, Lieferabrufen und Auftragsbestätigungen von Balluff liegen ausschließlich diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Entgegenstehen-de, abweichende oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, welche in den Einkaufsbedingungen nicht festgelegt sind, erkennt Balluff nicht an, es sei denn, Balluff hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Balluff in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder in den Einkaufsbe-dingungen nicht festgelegten Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos annimmt, oder, wenn der Lieferant in seinem Angebot, in seiner Auftragsbestätigung, in Rechnungen oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung auf die Geltung seiner Allgemeiner Geschäftsbedingungen verweist und Balluff einer Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten unsere Einkaufsbedingungen auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten.
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
2. Angebot - Bestellung - Vertragsschluss
2.1 Der Lieferant hat sich bei Angeboten an die Anfrage von Balluff zu halten; auf eventuelle Abweichungen des Angebots - insbesondere, wenn der Lieferant die Anfrage von Balluff in einem oder in mehreren Punkten nicht erfüllen kann - hat der Lieferant Balluff ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
2.2 Die Bestellungen von Balluff erfolgen ausschließlich in schriftlicher Textform. Mündlich oder telefonisch mitgeteilte Vorabbestellungen werden schriftlich (einschließlich per Telefax, EDI oder E-Mail) bestätigt.
2.3 Der Lieferant hat Balluff umgehend schriftlich die Annahme der Bestellung mit Liefer-/Leistungstermin(en) von Balluff, Preis, ggf. mit Leistungszeitraum unter Angabe der Bestell-Nummer von Balluff zu bestätigen.
3. Lieferbedingungen - Liefer-/Leistungstermine - Verzug
3.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung von Produkten DAP gemäß der jeweils aktuellen Version der Incoterms - derzeit Incoterms 2010 - an den in der Bestellung von Balluff benannten Lieferort, oder, sofern in der Bestellung von Balluff kein Lieferort angegeben ist, DAP Firmensitz von Balluff.
3.2 Die in der Bestellung von Balluff genannten Fristen und Termine sind verbindlich. Liefertag ist der Tag des Wareneingangs bei Balluff oder der von Balluff bezeichneten Lieferadresse, der Tag der Leistung ist bei Werkleistungen der Tag der Abnahme bzw. bei Dienstleistungen der Tag der vollständigen Leistungserbringung.
3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Balluff unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können, auch wenn der Lieferant dies nicht zu vertreten hat. Dabei hat der Lieferant den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben. Ein Schweigen von Balluff darauf stellt keine Anerkennung eines neuen Termins bzw. einer neuen Frist dar oder berührt die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche von Balluff.
3.4 Teillieferungen und -leistungen sind nur mit der ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung von Balluff zulässig.
3.5 Die Annahme von Teillieferungen und -leistungen oder verspäteten Leistungen lassen die vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche von Balluff unberührt.
3.6 Haftungsfreizeichnungen, Haftungsbegrenzungen und/oder Haftungsbeschränkungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges sowie Selbstbelieferungsvorbehalte erkennt Balluff nicht an.
4. Weitergabe an Dritte
4.1 Der Lieferant hat Balluff schriftlich darüber zu informieren, wenn er beabsichtigt, den Auftrag an Dritte weiterzugeben oder Subunternehmer einzuschalten.
4.2 Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Zulieferer und Subunternehmer in gleichem Umfang zu vertreten, wie sein eigenes Verschulden; der Lieferant ist verantwortlich für jede Handlung oder Unterlassung seiner Zulieferer und Subunternehmer, als wären es seine eigenen Handlungen und Unterlassungen.
5. Versand - Verpackung - Gefahrübergang
5.1 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.
5.2 In Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen und Paketanschriften müssen die Versandanschrift von Balluff, die Bestell-Nummer von Balluff und das Bestell-Datum angegeben sein.
5.3 Der Lieferant ist zur sachgerechten Verpackung und Versendung von Produkten verpflichtet. In jedem Fall hat der Lieferant Produkte so zu verpacken und zu versenden, dass eine Beschädigung der Produkte ausgeschlossen ist. Die Auswahl des geeigneten Transporteurs ist Sache des Lieferanten.
5.4 Transportverpackungen sind auf jederzeitiges Verlangen von Balluff auch dann kos-tenfrei zurückzunehmen, wenn Balluff die Übergabe der Lieferung in der Transportverpackung verlangt hat. Wird die Transportverpackung nicht im Zuge der Anlieferung zu-rückgenommen oder innerhalb von zwei Wochen abgeholt, so ist Balluff zur Rücksendung bzw. Beseitigung des Verpackungsmaterials auf Kosten des Lieferanten berechtigt.
5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst bei ordnungsgemäßer Übergabe der Produkte auf Balluff über. Der Lieferant hat sich den Empfang der Lieferung von einer von Balluff bevollmächtigten Person schriftlich quittieren zu lassen.
6. Leistungserbringung
6.1 Im Falle der Beauftragung von Leistungen trägt der Lieferant die Systemverantwortung, d.h. er ist gegenüber Balluff für die Erbringung der Leistungen in sämtlichen Prozessschritten und hinsichtlich sämtlicher Leistungsbestandteile verantwortlich, unabhängig davon, ob Subunternehmer beauftragt wurden. Ergänzend gelten die Regelungen in Ziff. 4.
6.2 Im Falle der Beauftragung von Leistungen hat der Lieferant einen Ansprechpartner und - bei Bedarf - einen Projektleiter zu benennen, der den jeweiligen Auftrag plant, koordiniert und überwacht und verantwortlicher Ansprechpartner von Balluff ist. Der Ansprechpartner/Projektleiter des Lieferanten hat Balluff jederzeit - auf Verlangen - über den Stand der Leistungserbringung zu unterrichten. Der Ansprechpartner/Projektleiter darf nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Balluff ersetzt werden. Der Lieferant hat auf Verlangen von Balluff bei Vorliegen von wichtigen Gründen den Ansprechpartner/Projektleiter auszutauschen. Der Austausch des Ansprechpartners/Projektleiters des Lieferanten darf keinesfalls dazu führen, dass sich die von Balluff für die Leistungen zu zahlende Vergütung erhöht und/oder dass sich vereinbarte Termine verändern.
6.3 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte die Besuchsbedingungen und die Hausordnung von Balluff (insbesondere die Sicherheitshinweise für Besucher) beachten. Insoweit sind die Weisungen des Balluff Werksschutzes zu beachten.
6.4 Der Lieferant wird im Rahmen der Erbringung der Leistungen - ohne zusätzliche Vergütung - alle erforderlichen Maßnahmen treffen, auch wenn diese im Rahmen der Beauftragung nicht ausdrücklich genannt wurden. Der Lieferant hat insbesondere die für die Ausführung der jeweiligen Leistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzufordern oder zu beschaffen. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit, etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen. Der Lieferant hat Balluff Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
6.5 Sofern der Lieferant im Rahmen der Erbringung der Leistungen Software erstellt oder anpasst, hat er die erstellten und angepassten Programme nach Durchführung eines Programmtests in testfähiger und maschinenlesbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zusammen mit dem Quellcode (bei Individualsoftware) und der Dokumentation an Balluff zu übergeben. Bereits während der Leistungserbringung ist der Lieferant verpflichtet, Balluff Einsicht in den Quellcode und die Dokumentation zu gewähren.
7. Änderungen - Ergänzungen
7.1 Balluff kann jederzeit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Im Falle von Werkleistungen ist das nur bis zur Abnahme möglich.
7.2 Dieses Recht, Änderungen und Ergänzungen zu verlangen, gilt insbesondere für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, die technisch erforderlich sind, aus behördlichen Anforderungen resultieren oder zur Einhaltung der Termine oder des Kostenrahmens notwendig sind. Der Lieferant ist verpflichtet, solche Anordnungen unverzüglich auf die technische Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen zu untersuchen und hat Balluff unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung über das Ergebnis schriftlich zu unterrichten. Der Lieferant ist auch verpflichtet, Balluff Änderungen vorzuschlagen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält und diese Änderungen nach schriftlicher Zustimmung von Balluff auch umzusetzen.
7.3 Soweit eine Änderung zu einer Mehrung oder Minderung der Kosten/Vergütung und/oder einer Änderung der Termine führt, hat der Lieferant Balluff darauf unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens bzw. in seinem Änderungsverlangen hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen.
7.4 Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Vergütung der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie der Terminplan festgelegt werden.
7.5 Werden durch eine Änderung die Grundlagen der Vergütung für die vertraglichen Leistungen oder einen Leistungsteil des Lieferanten verändert, so ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten durch Vereinbarung anzupassen.
7.6 Werden durch eine Änderung Leistungen des Lieferanten erforderlich, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so hat der Lieferant einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, sofern diese vor der Ausführung der zusätzlichen Leistung schriftlich vereinbart oder durch Balluff schriftlich freigegeben wurde. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten zusätzlichen Leistung.
8. Abnahme
8.1 Wenn die zu erbringende Leistung des Lieferanten in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, ist eine förmliche Abnahme erforderlich. Nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des Lieferanten und nach Übergabe aller zur Leistungserbringung gehörenden Unterlagen führt Balluff die Abnahme durch. Falls die Überprüfung der erbrachten Leistung des Lieferanten eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests.
8.2 Über die Abnahme wird ein förmliches Abnahmeprotokoll erstellt. Die formale Abnahme unterbleibt jedoch so lange, bis der Lieferant festgestellte Mängel beseitigt hat. Die Mängelbehebung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer von Balluff gesetzten angemessenen Frist zu erfolgen.
8.3 Jegliche Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Die betriebsbereite Übergabe der erbrachten Leistung stellt keine Abnahme dar. Zahlungen durch Balluff bedeuten nicht, dass Balluff die Leistung abgenommen hat.
8.4 Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Teilabnahmen.
9. Preise - Abrechnung
9.1 Alle Preise sind Netto-Festpreise für die gesamte vertragliche Ausführungszeit ohne die gesondert zu berechnende Mehrwertsteuer und unterliegen - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - keinen nachträglichen Änderungen. Dies gilt auch für Einheits- und Pauschalpreise.
9.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, schließt der Preis Fracht (Lieferung DAP gemäß der jeweils aktuellen Version der Incoterms), Transportversicherung, Verpackung und deren Entsorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Transport- und Installationskosten, Reisekosten, Zuschläge, Pauschalen) ein.
9.3 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung von Dienstleistungen nach dem tatsächlichen Aufwand auf Einzelstundennachweis. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Lieferant Dienstleistungen monatlich rückwirkend unter Angabe der Projektbezeichnung, der Bestell-Nummer und unter Beifügung des jeweiligen Leistungsnachweises abzurechnen. Leistungsnachweise bedürfen einer schriftlichen Gegenzeichnung und Bestätigung von dem Ansprechpartner von Balluff vor Ort. Wird ein Mehraufwand festgestellt, hat der Lieferant Balluff dazu vorab ein schriftliches Angebot zu erstellen mit einer Begründung des Mehraufwandes.
9.4 Durch Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Lieferant sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen des Lieferanten einschließlich aller zu übertragender oder einzuräumender Rechte abgegolten.
10. Rechnungserteilung - Zahlungsbedingungen
10.1 Die Rechnung ist gesondert zu übersenden. Sie muss mit der Bestell-Nummer von Balluff und dem Bestell-Datum versehen sein; alle Rechnungen müssen den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.
10.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist läuft ab Eingang einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Rechnung bei Balluff, frühestens jedoch ab Eingang der Lieferung/Erbringung der Leistung.
10.3 Der Abzug des vereinbarten Skontos ist auch möglich, wenn Balluff aufrechnet oder wegen Sach- oder Rechtsmängeln berechtigt ist, Zahlungen einzubehalten.
10.4 Die Zahlungen von Balluff erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten, sowie unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eingangs der Produkte. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
11. Wareneingangskontrolle - Mängelrügen - Abnahmen
11.1 Im Rahmen einer Wareneingangsprüfung obliegt Balluff nur die stichprobenartige Prüfung der angelieferten Produkte hinsichtlich Stückzahl, Identität und offensichtlichen Mängeln sowie sichtbaren Transportschäden.
11.2 Mängel in Bezug auf Produkte, die nicht offensichtlich im Sinne der Ziffer 11.1 sind, werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt, nachdem sie im Rahmen des ordentlichen Geschäftsablaufs festgestellt wurden.
11.3 Der Lieferant verzichtet auf alle weitergehenden gesetzlichen Anforderungen (insbesondere nach § 377 HGB) an die Wareneingangskontrolle sowie Untersuchungs- und Rügepflichten.
11.4 Sofern Balluff im Rahmen einer Stichprobenprüfung Mängel an Produkten feststellt, ist Balluff berechtigt, nach Wahl von Balluff die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
11.5 Zahlungen von Balluff, weitere Lieferabrufe oder Bestellungen stellen weder eine Genehmigung von Mängeln oder Minderlieferungen, noch ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche oder andere aus Mängeln resultierende Rechte dar.
11.6 Der Lieferant hat Produkte 100%ig geprüft zu liefern. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, Produkte vor der Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung genannten Spezifikationen entsprechen und frei von Mängeln sind.
11.7 Ist im Falle der Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts das Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet, so ist ein Anspruch auf Zahlung eines Abschlags ausgeschlossen.
11.8 Wird Balluff von dem Lieferanten dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die Abnahme eines Werkes zu erklären und widerspricht Balluff nicht ausdrücklich innerhalb jener Frist, so gilt das Werk nicht als abgenommen.
12. Qualitätsstandards - Sachmängel - Schadenersatz
12.1 Alle Produkte und Leistungen müssen den in der Bestellung genannten Spezifikationen, dem Lastenheft und sonstigen Angaben, sowie den im Zeitpunkt der Lieferung und Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Regeln der Sicherheitstechnik, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien sowie den nationalen und internationalen Normen (z.B. DIN-, CEN- oder ISO-Normen) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, und für die vorgesehene Verwendung geeignet sein.
12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren deutschen und europäischen Vorschriften hinsichtlich der Übergabe, Verfügbarkeit und/oder Anbringung von technischen oder anderen Unterlagen, Betriebs- oder anderen Anleitungen, Kennzeichnungen und Erklärungen einzuhalten. Er wird Balluff - falls gesetzlich vorgeschrieben - ordnungsgemäß erstellte Betriebsanleitungen mitliefern.
12.3 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist vereinbart wurde.
12.4 In dringenden Fällen (wenn sich der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug befindet oder wenn Balluff ungewöhnlich hohe Schäden drohen), ist Balluff - auch wenn Kaufvertragsrecht Anwendung findet - berechtigt, Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Im Falle der Anwendbarkeit des Kaufvertragsrechts gilt dies allerdings nicht, wenn der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat.
12.5 Der Lieferant hat Balluff in diesen Fällen und auch ansonsten im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Kosten für wiederholte Anfahrten etc.).
12.6 Balluff erkennt eine Beschränkung der gesetzlichen Mängelansprüche sowie der gesetzlichen Haftungs- und Schadenersatzansprüche nicht an. Insbesondere gilt dies hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs, des Haftungsumfangs sowie der Haftungshöhe.
12.7 Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaftung Anwendung. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen der mangelhafter Lieferungen und Leistungen bleibt Balluff insoweit unbenommen.
13. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Balluff von Ansprüchen Dritter im Rahmen der Produzenten- und Produkthaftung freizustellen, soweit der die Haftung auslösende Fehler auf ein von dem Lieferanten hergestelltes bzw. geliefertes Produkt zurückzuführen ist und ihm nicht der Nachweis gelingt, dass der Fehler nicht von ihm zu vertreten ist und nicht aus seinem Herstellungs- oder Organisationsbereich resultiert. Der Anspruch umfasst auch die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion.
13.2 Der Lieferant hat Balluff auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.
13.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen jährlichen Deckungssumme zu unterhalten. Auf Verlangen hat der Lieferant Balluff eine solche unverzüglich nachzuweisen. Balluff eventuell zustehende weiterreichende Ansprüche bleiben unberührt.
14. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte - Abtretung
14.1 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist Balluff berechtigt, Zahlungen in angemessener Höhe zurückzuhalten.
14.2 Die Abtretung gegen Balluff gerichteter Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Balluff rechtswirksam.
14.3 Balluff erkennt eine Beschränkung der für Balluff bestehenden gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten und der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nicht an.
14.4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von Balluff anerkannt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung von Balluff stehen. Außerdem ist der Lieferant zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
15. Kündigung
15.1 Etwaige ordentliche Kündigungsrechte, insbesondere in Bezug auf Verträge über Leistungen, sind in dem jeweiligen Vertrag geregelt und definiert.
15.2 Sofern die Erbringung der Leistungen in einer Werkleistung besteht, ist Balluff berechtigt, den Vertrag oder in sich abgrenzbare Teile desselben jederzeit zu kündigen.
15.3 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe zu vertreten, hat Balluff nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für Balluff verwertbar sind. Schadenersatzansprüche von Balluff bleiben unberührt.
15.4 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, ersetzt Balluff dem Lieferant die ihm bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten, die aus nicht lösbaren Verbindlichkeiten resultieren. Darüber hinausgehende Erfüllungs- oder Schadenersatzan-sprüche stehen dem Lieferant anlässlich der Kündigung nicht zu. Die Schutz- und/oder Nutzungsrechte an den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen gemäß Ziff. 18 auf Balluff über.
15.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
16. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes hinausgehen, insbesondere so genannte erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte oder Konzernvorbehalte, erkennt Balluff nicht an.
17. Rechtsmängel
17.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte verletzt Dritter werden. Dies gilt für den Herstell-, den Liefer- und den Leistungsort sowie für alle Länder, in welche die Produkte und Leistungen des Lieferanten oder Balluff-Produkte, in welchen die Produkte und Leistungen des Lieferanten enthalten oder verbaut sind, vertrieben oder verbracht werden.
17.2 Wird Balluff von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Balluff von diesen angeblichen oder tatsächlichen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wird Balluff von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant Balluff auch alle Schäden sowie die erforderlichen Kosten und Aufwendungen, die Balluff aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, zu erstatten, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
17.3 Im Übrigen richten sich die Ansprüche von Balluff wegen Rechtsmängeln nach Ziffer 12.
18. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
18.1 Soweit nicht anders vereinbart, gehen alle im Rahmen der Leistungserbringung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an den vertraglich erbrachten Leistungen und an allen anderen schriftlichen, maschinenlesbaren und sonstigen im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Arbeitsergebnissen ohne weitere Bedingung und ohne zusätzliches Entgelt mit ihrer Entstehung auf Balluff über. Sie stehen Balluff räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt und ausschließlich zu und können von Balluff ohne Zustimmung des Lieferanten erweitert, übertragen, überarbeitet, angepasst, geändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
18.2 Sofern der Lieferant im Rahmen seiner Leistungserbringung Software erstellt oder anpasst, sind Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen gemäß Ziff. 18.1 nicht auf den Objektcode beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf den Quellcode und die Dokumentation der erstellten und angepassten Pro-gramme.
18.3 Die Nutzung der erbrachten Leistungen ist für Balluff kostenfrei. Balluff wird das Recht eingeräumt, patentfähige Entwicklungsergebnisse zum Patent anzumelden.
19. Übereinstimmung mit Gesetzen
19.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass er während der Laufzeit und in Ausführung eines mit Balluff geschlossenen Vertrages die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften und Handelsbräuche einhält, die auf den Unternehmensbereich des Lieferanten, insbesondere betreffend die Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Transport, Export, Zertifizierung der von ihm gelieferten Produkte und Leistungen, anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die sicherheitstechnische und umweltbezogene Ausführung und Verfahren technischer Erzeugnisse, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die sonstigen Vorschriften, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen wiedergeben.
19.2 Auf Anforderung von Balluff ist der Lieferant bereit, die Einhaltung der vorstehenden Gesetze etc. schriftlich zu bestätigen.
19.3 Der Lieferant wird Balluff alle Schäden und Kosten ersetzen, die durch die schuldhafte Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen durch den Lieferanten entstehen und wird Balluff von etwaigen, in diesem Zusammenhang gegen Balluff erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen.
20. Datenschutz
20.1 Der Lieferant stellt sicher, dass alle mit der Leistungserbringung betrauten Personen die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der DSGVO, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, beachten. Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung dieser Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und Balluff auf Verlangen nachzuweisen.
20.2 Der Lieferant wird Balluff von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freistellen, die gegenüber Balluff wegen einer Verletzung der Pflichten gemäß Ziff. 20.1 geltend gemacht werden, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. In einem solchen Fall hat der Lieferant Balluff auch alle Schäden sowie die erforderlichen Kosten und Aufwendungen, die Balluff aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, zu erstatten.
20.3 Bedient sich der Lieferant bei der Leistungserbringung eines Subunternehmers, hat der Lieferant sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Subunternehmer die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der DSGVO, einhalten. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gemäß der vorstehenden Ziff. 20.2 erstreckt sich auch auf diese Subunternehmer.
21. Geheimhaltung - Referenz
21.1 Vertrauliche Informationen; im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten von Balluff, die dem Lieferant durch die Geschäftsbeziehung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen zugänglich gemacht und bekannt werden. Eine ausdrückliche Bezeichnung als vertraulich macht eine Information ohne weiteres zur vertraulichen Information im Sinne dieser Einkaufsbedingungen.
21.2 Vertrauliche Informationen sind von dem Lieferanten vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich über die Laufzeit des jeweiligen Vertrages hinaus.
21.3 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind Kenntnisse und Informationen,
(a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an den Lieferanten bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren,
(b) die zur Zeit der Offenbarung dem Lieferanten bereits bekannt waren
(c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass den Lieferanten hieran ein Verschulden trifft,
(d) die dem Lieferanten von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden,
(e) bezüglich derer Balluff einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte vorher schriftlich zugestimmt hat, oder (f) deren Bekanntgabe gerichtlich gefordert wird. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen trägt der Lieferant.
21.4 Der Lieferant haftet Balluff auf Ersatz des entstandenen Schadens. Steht fest, dass vertrauliche Informationen aus der Sphäre des Lieferanten oder seiner Subunternehmer an Dritte gelangt ist, wird - vorbehaltlich des Gegenbeweises - eine schuldhafte (zumin-dest fahrlässige) Verletzung von Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff. 21 angenom-men.
21.5 Der Lieferant erwirbt durch die Mitteilung der vertraulichen Informationen von Balluff keinerlei eigene Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Vervielfältigungsrechte. Balluff behält sich insoweit alle Rechte vor, insbesondere alle Rechte zur Anmeldung von Schutzrechten.
21.6 Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Balluff mit seiner Geschäftsverbindung zu Balluff werben.
22. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht
22.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von Balluff.
22.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen.
22.3 Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht Stuttgart und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Balluff ist jedoch wahlweise berechtigt, Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben.